Satzungen gültig seit 25. 02. 2015
GENOSSENSCHAFTSVERTRAG
der
Burgenländischen Rinderzuchtverbandes
eGen
I.) FIRMA und ZWECK
§1
Firma, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Die Firma der Genossenschaft lautet:„Burgenländischer Rinderzuchtverband eGen“
2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Eisenstadt
3.Die Genossenschaft ist Mitglied der Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband und
unterliegt deren gesetzlicher Revision.
§ 2
Zweck und Gegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder.
- Der Gegenstand des Unternehmers umfasst: a.)Durchführung der Leistungskontrolle entsprechend der dafür erlassenen Richtlinien b.)Abhaltung von Schauen, Ausstellungen und Unterstützung der Mitglieder bei der Beschickung solcher Veranstaltungen. c.)Errichtung von Aufzuchtstätten und Weidebetrieben für die Mitglieder durch Pachtung oder Kauf geeigneter Objekte. d.)Organisierung und Durchführung von Absatzveranstaltungen. e.)Vermittlung von Viehversicherungen für die Mitglieder. f.)Züchterische Aufklärungs- und Werbearbeiten in Wort und Schrift. g.)Aufstellung eines gemeinsamen Zuchtzieles.
- Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt, sich an juristischen Personen des Handels, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Handelsrechtes zu beteiligen.Jede Beteiligung bedarf der vorherigen schriftlichen Einholung einer Stellungnahme des gesetzlichen Revisionsverbandes.
II MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft können werden:
- Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft Grundbesitz haben oder in diesem Gebiet einen landwirtschaftlichen Betrieb führen.
- Andere juristische und natürliche Personen, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist.
- Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Land Burgenland und die politischen Bezirke Wr. Neustadt und Neunkirchen in Niederösterreich.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, in der sich das Mitglied dem Genossenschaftsvertrag in der jeweiligen Fassung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft.
- Die Mitgliedschaft gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Beitrittserklärung als erworben, sofern der Vorstand nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Mitgliedschaft ablehnt. Eine Ablehnung bedarf einer schriftlichen Begründung.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens im November eines Jahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekanntzugeben.
- durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied;
- durch den Tod, bei juristischen Personen bzw. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes durch die Löschung im Firmenbuch.
- durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz;
- durch Ausschluss.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn a.)das Mitglied gegen eine Bestimmung des Genossenschaftsvertrages verstößt; b.)eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied infolge Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht erfüllen kann; c.)das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen.
- Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich mitzuteilen.
- Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von acht Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.4
- Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates darf der Ausgeschlossene an keiner Generalversammlung der Genossenschaft teilnehmen.
§ 7
Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder
- Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Ein Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.
- Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst nach Erlöschen der gesetzlichen Haftung ausbezahlt werden.
§ 8
Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.
- Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt: a.)Natürliche Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben; sie können sich aber von einem Familienmitglied oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. b.)Juristische Personen werden durch ihre(n) gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Für Wahlvorschläge gilt § 23 (2) des Genossenschaftsvertrages.
- Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen. Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
- Ein Geschäftsanteil beträgt € 10,– (in Worten: Euro zehn).
- Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem(n) gezeichneten Geschäftsanteil(en). Darüber hinaus haften die Mitglieder noch mit einem 5-fachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e), sofern der Konkurs oder Liquidation die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen.
- Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
- Jedes Mitglied hat den Genossenschaftsvertrag sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten und das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
III. VERWALTUNG der GENOSSENSCHAFT
§ 10
Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung
VORSTAND
§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Registrierung
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens jedoch zwölf Mitgliedern, darunter dem Obmann und mindestens einem Obmannstellvertreter. Die Zahl der Obmannstellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des § 23 des Genossenschaftsvertrages auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung die Hälfte der Mitglieder aus, die erforderlichenfalls durch das Los bestimmt wird. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Registrierung neugewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist unverzüglich zu veranlassen.
- Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.
- Ist die in Ziffer 1.) festgelegte Mindestzahl unterschritten oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter diesen Verpflichtungen nicht nach, so finden die Bestimmungen des § 14 des Genossenschaftsvertrages Anwendung.
- Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Generalversammlungsprotokoll, die ihrer Stellvertreter im Sinne des § 14 des Genossenschaftsvertrages durch das Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes, Vertretung und Zeichnung
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und genossenschaftsvertragsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlungen.
- Der Vorstand hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor Erlassung und jeder Abänderung der Geschäftsordnung ist eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes einzuholen.
- Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestellen, dessen Befugnisse in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln sind. Vor Erlassung und jeder Abänderung der Geschäftsordnung ist eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes einzuholen.
- Der Vorstand kann die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten einem Geschäftsführer und weiteren Dienstnehmern übertragen. Die Legimitation und die Festlegung der Befugnisse erfolgt durch den Vorstand.
- Die Vertretung hat durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon mindestens eines der Obmann oder der Stellvertreter sein muss, zu erfolgen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass diese dem wie immer dargestellten Firmenwortlaut ihre Unterschrift beisetzen.
AUFSICHTSRAT
§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch acht Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzendenstellvertreter. Die Zahl der Vorsitzendenstellvertreter und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder des Vorstandes und Arbeitsnehmer der Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des § 23 des Genossenschaftsvertrages auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung die Hälfte der Mitglieder aus, die erforderlichenfalls durch das Los bestimmt wird.
- Die Funktionsdauer der Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.
- Ist die in Ziffer 1.) festgelegte Mindestzahl unterschritten, hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, so finden die Bestimmungen des § 14 des Genossenschaftsvertrages Anwendung.
- Die Legimitation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende Protokoll der Generalversammlung.
§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und genossenschaftsvertragsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter seiner Verpflichtung gemäß § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 4 des Genossenschaftsvertrages nicht nach, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Geschäfte zu sorgen; er kann hiezu aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen, dessen Funktion im Aufsichtsrat während dieser Zeit ruht. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Registriergericht zu melden.
- Der Aufsichtsrat hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor Erlassung und jeder Abänderung der Geschäftsordnung ist eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes einzuholen.
GENERALVERSAMMLUNG
§ 15
Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes statt.
- Außerordentliche Generalversammlungen sind anzuberaumen, wenn es der Vorstand und die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen. Einberufung der Generalversammlung
§ 16
Einberufung der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.
- Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag auf der Kundmachungstafel am Sitz der Genossenschaft unter Angabe der Tagesordnung.
- Unterlässt der Obmann bzw. in dessen Verhinderung der (die) Obmannstellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung sein Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes anderes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.
- Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese Mitglieder einen schriftlichen, begründeten Antrag an den Obmann, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, der dann die Einladung vorzunehmen hat.
- Der zuständige Revisionsverband ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Er ist berechtigt, an der Generalversammlung durch seine Vertreter in beratender Funktion teilzunehmen.
§ 17
Einberufungsfrist
- Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 25 des Genossenschaftsvertrages) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 30 Tage betragen.
§18
Tagesordnung der Generalversammlung
- Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.
- In der Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekanntgegeben worden sind.
- Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführter Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
- Bei einer beabsichtigten Genossenschaftsvertragsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.
§ 19
Vorsitz in der Generalversammlung
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, sind diese verhindert, der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen.
- Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Revisionsverbandes zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.
§20
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände genossenschaftsvertragsgemäß ergangen und mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend bzw. vertreten (§ 8 Abs. 3 des Genossenschaftsvertrages) ist.
- Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über die Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit bzw. die Vertretung von wenigstens der Hälfte der Mitglieder notwendig.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.
§ 21
Beschlussfassung und Abstimmung
- Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Beschlüsse über Genossenschaftsvertragsänderungen, die Verschmelzung, die Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
- Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.
- Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies die Generalversammlung beschließt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.
- Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt werden.
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 22
Befugnisse der Generalversammlung
- Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.
- Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: a.)Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung. b.)Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, über die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. c.)Änderung des Genossenschaftsvertrages. d.)Verschmelzung, Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes und Auflösung der Genossenschaft. e.)Beschluss über den An- und Verkauf von Liegenschaften. f.)Die Behandlung des Revisionsberichtes. g.)Wahl der Stimmenzähler und des Protokollmitunterfertigers.
§ 23
Wahlen
-
-
- Die Generalversammlung wählt den Obmann, den Obmannstellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, den Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
- Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand nach Anhörung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder einen Wahlvorschlag einzubringen. Aufgrund weiterer von anderen Mitgliedern eingebrachter Wahlvorschläge sind als Obmann, als Obmannstellvertreter, als Vorsitzender des Aufsichtsrates, als Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat nur Personen wählbar, für die schriftliche Wahlvorschläge zu den einzelnen zu bestehenden Mandaten bei der Genossenschaft eingebracht wurden. Der Zeitraum zwischen der Einberufung eines solchen schriftlichen Wahlvorschlages und dem Generalversammlungstermin muss mindestens fünf Tage betragen. Dieser Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zu der betreffenden Generalversammlung eingebracht werden. Dem Antragsteller ist über die Einbringung des Wahlvorschlages eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der Generalversammlung vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der Antragstellung zur Abstimmung zu bringen.
- Die Wahlen sind in getrennten Wahlgängen vorzunehmen und zwar: a.)Für den Obmann; b.)Für den Obmannstellvertreter; c.)Für die übrigen Vorstandsmitglieder – Die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Vorstandsmitglieder getrennt abzustimmen. d.)Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates; e.)Für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates; f.)Für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder – Die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder getrennt abzustimmen.
- Nach jedem Wahlgang ist das Ergebnis sofort durch die Stimmenzähler festzustellen
- Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene Anträge zugleich abgestimmt werden. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.
-
IV. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 24
Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
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- Der Rechnungsabschluss ist alljährlich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.
- Als Geschäftsjahr der Genossenschaft gilt das Kalenderjahr.
- Der Rechnungsabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung zu berichten.
- Der Rechnungsabschluss ist durch mindestens acht Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 25
Bekanntmachung
- Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag auf der Kundmachungstafel am Sitz der Genossenschaft.
- In der Bekanntmachung sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem Tag des Aushanges beginnt der Fristenlauf.
§ 26
Liquidation
- Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.
- Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften dem zuständigen Revisionsverband in Verwahrung gegeben.
§ 27
Schlussbestimmungen
Der Genossenschaftsvertrag und jede Änderung sind zur Eintragung in das Genossenschaftsregister dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieses Genossenschaftsvertrages, sofern sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmannstellvertreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Jede Änderung des Genossenschaftsvertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes.